Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei sie sodann reiseunfähig gewesen, was die Beschaffung des Reisepasses faktisch verunmöglicht habe. Erst im Mai 2019 habe die Beschwerdeführerin 1 auf die Philippinen reisen und einen Pass für den Beschwerdeführer 2 beantragen können (MI-act. 125; act. 15). Ein Familiennachzugsgesuch ohne vorhandenen Reisepass hätte die schweizerische Vertretung in Manila erst gar nicht entgegengenommen (act. 16).