Ein Familiennachzug sei jedoch bereits im Jahr 2017 und damit noch innert der gesetzlichen Nachzugsfrist geplant gewesen. Aufgrund externer Faktoren sei der Familiennachzug jedoch erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht, worden (act. 15). Anfangs habe der Beschwerdeführer 2 über keinen Reisepass verfügt. Aufgrund des alleinigen Sorgerechts der Beschwerdeführerin 1 sei es nur ihr möglich gewesen, einen Reisepass zu beantragen, wobei hierzu ihre Anwesenheit vor Ort zwingend gewesen sei. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei sie sodann reiseunfähig gewesen, was die Beschaffung des Reisepasses faktisch verunmöglicht habe.