Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, es bestünden objektiv nachvollziehbare Gründe für das jahrelange Zuwarten mit der Einreichung des Nachzugsgesuchs, aus welchen erhelle, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht freiwillig vom Beschwerdeführer 2 getrennt gelebt habe. Zu Beginn wollte die Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdeführer 2 keine Übersiedlung in die Schweiz zumuten, da die Schweiz für sie selbst noch fremd gewesen sei und sie die Sprache noch nicht beherrscht habe (act. 18). Ein Familiennachzug sei jedoch bereits im Jahr 2017 und damit noch innert der gesetzlichen Nachzugsfrist geplant gewesen.