44 AIG – und später als Schweizerin gestützt auf Art. 42 AIG – hätte stellen können (vgl. auch Art. 47 Abs. 3 AIG). Es ist daher zu prüfen, ob bzw. inwieweit das längere Getrenntleben der Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdeführer 2 freiwillig erfolgte und auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen lässt, sodass das private Interesse entsprechend tiefer zu veranschlagen wäre (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3). - 18 -