Die Beschwerdeführerin 1 lebte zudem bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs bereits seit sechs Jahren in der Schweiz, ist mit einem Schweizer verheiratet und hat mit diesem zwei Kinder, die ebenfalls Schweizer Staatsangehörige sind (siehe vorne lit. A). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Familienzusammenführung ausserhalb der Schweiz realisiert werden könnte. Eine Verweigerung des Familiennachzugs des Beschwerdeführers 2 würde damit zu einer andauernden Trennung und damit zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führen (zum Ganzen BGE 139 I 330, Erw. 2.1).