Weitere wichtige familiäre Gründe vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen. Nachdem auch aus den Akten keine wichtigen familiären Gründe hervorgehen, die den nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 offensichtlich gebieten würden, sind solche zu verneinen. Damit bleibt zu prüfen, ob sich allenfalls wichtige familiäre Gründe aus einer Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4).