teil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2). Zu denken ist unter anderem an Fälle, in denen ein früher gestelltes Nachzugsgesuch objektiv betrachtet keine Erfolgschancen gehabt hätte, weil es bislang an einer gesetzlichen Nachzugsvoraussetzung fehlte (z.B. bedarfsgerechte Wohnung oder Unabhängigkeit von der Sozialhilfe) und die nachziehende Person die Gründe hierfür belegtermassen nicht selbst zu verantworten hat (z.B. Unfall oder schwere Krankheit, Todes- oder Pflegefall, erfolglose Wohnungssuche wegen Wohnungsknappheit).