Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennachzug eines Kindes zu einem Elternteil verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher, sofern die Rückkehr des Elternteils ins gemeinsame Heimatland nicht ohne Weiteres als zumutbar erscheint (BGE 139 I 330, Erw. 2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bzw. Art.