jedoch wegen nicht erfüllter Voraussetzungen nicht bewilligt wurde (BGE 137 II 393, Erw. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 3). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Folglich ist das Gesuch als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und kann gemäss der genannten Bestimmung lediglich bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden.