Hinsichtlich die Berechnung der Frist, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis kommen gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) analog zur Anwendung (eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.2). Die Frist gemäss Art. 47 AIG sieht keinen gesetzlichen Fristenstillstand vor (Art. 145 ZPO analog), weshalb den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden kann.