2.2.2. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 1. September 2021 das Familiennachzugsgesuch ein (siehe vorne lit. A). Die Beschwerdeführenden machen geltend, das fristgerechte Einreichen des Familiennachzugsgesuchs sei aufgrund externer Faktoren, namentlich aufgrund einer unverschuldeten Verzögerung bei der Beschaffung von Reisepapieren für den Beschwerdeführer 2 und des Fehlens einer ausreichend grossen Familienwohnung, nicht möglich gewesen, was einen Stillstand der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG zur Folge gehabt habe. Aufgrund dieses Fristenstillstandes sei das Familiennachzugsgesuch vom 1. September 2021 als rechtzeitig eingereicht zu betrachten.