2.2. 2.2.1. Gesuche um Familiennachzug für Ehegatten und Kinder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Für Kinder über zwölf Jahren muss das Nachzugsgesuch innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen mit der Einreise der Schweizerin oder des Schweizers in die Schweiz oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ist die Einreise vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Familienverhältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnen die Nachzugs- -8-