Somit hat der Beschwerdeführer 2 grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 1 (siehe vorne Erw. II/2.1.1), sofern die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten wurde.