Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2). 2.1.2. Als die Beschwerdeführerin 1 am 1. September 2021 das Familiennachzugsgesuch einreichte, war sie im Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft und der Beschwerdeführer 2 14-jährig und ledig (MI-act. 45, 48). Der Beschwerdeführer 2 würde bei einer Bewilligung des Familiennachzugs zusammen mit der Beschwerdeführerin 1, deren Ehemann und deren zwei gemeinsamen Kindern wohnen. Damit sind die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG für den Beschwerdeführer 2 erfüllt, was die Vorinstanz im Übrigen auch explizit bestätigte (act. 3).