Damit liege ein besonders wichtiger Grund zur nachträglichen Bewilligung des Familiennachzugs vor (act. 17). Sodann würden den Beschwerdeführer 2 in der Schweiz stabile Verhältnisse erwarten und es sei mit einer raschen Integration zu rechnen (act. 18). Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden vor, die Verweigerung des Familiennachzugs würde zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen, wobei das private Interesse an einem gemeinsamen Familienleben das öffentliche Interesse überwiege (act. 20). -7-