1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG sei aufgrund diverser externer Faktoren zum Stillstand gekommen: Durch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 und die damit verbundene Reiseunfähigkeit sei es ihr nicht möglich gewesen, auf die Philippinen zu reisen, um einen Reisepass für den Beschwerdeführer 2 zu beantragen, ohne welchen die Schweizerische Vertretung in Manila ein Familiennachzugsgesuch gar nicht erst entgegengenommen hätte. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 erst im Sommer 2021 über eine ausreichend grosse Familienwohnung verfügt.