Weiter hält die Vorinstanz fest, es seien keine wichtigen familiären Gründe gegeben, welche für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs vorliegen müssten, weshalb das Gesuch abzulehnen sei. Der Beschwerdeführer 2 lebe seit der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 von dieser getrennt und sei zusammen mit seinem Vater, seinen Grosseltern sowie seinem Onkel inklusive dessen Familie aufgewachsen. Dass der Vater die Betreuungsaufgaben nicht mehr übernehmen könne, werde von den Beschwerdeführenden nicht belegt.