Der Beschwerdeführer 2 sei am […] 2019 zwölf Jahre alt geworden, womit sich die Nachzugsfrist ab diesem Zeitpunkt auf zwölf Monate verkürzt habe. Somit sei die Nachzugsfrist bereits am […] 2020, also noch vor Gesuchstellung, abgelaufen. Im Ergebnis handle es sich vorliegend um einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG (act. 4).