II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, das Familiennachzugsgesuch sei nicht innert der mit Art. 47 Abs. 1 AIG vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Insbesondere liessen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten externen Faktoren die laufende gesetzliche Nachzugsfrist nicht stillstehen. Die Nachzugsfrist habe mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 am 6. Januar 2016 zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer 2 sei am […] 2019 zwölf Jahre alt geworden, womit sich die Nachzugsfrist ab diesem Zeitpunkt auf zwölf Monate verkürzt habe.