B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 13. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe ihrer Rechtsanwältin vom 12. August 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 122 ff.). -3- Am 15. November 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.