Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.504 / pw / sp ZEMIS [***]; (E.2022.089) Art. 66 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Beschwerde- A._____, von Uster, führerin 1 Beschwerde- B._____, von den Philippinen führer 2 vertreten durch A._____ beide vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 15. November 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die ursprünglich aus den Philippinen stammende und 1983 geborene Be- schwerdeführerin 1 reiste am 28. Juni 2015 in die Schweiz ein und heira- tete hier am […] 2015 einen Schweizer Staatsangehörigen, worauf ihr am 6. Januar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 9; act. 2). Aus dieser Beziehung gingen die gemeinsame Tochter C. (geb. […] 2015) sowie der gemeinsame Sohn D. (geb. […] 2018) hervor (MI-act. 12). Am 23. März 2021 erwarb die Beschwerdeführerin 1 das Schweizer Bürgerrecht (MI-act. 111). Am 1. September 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Familien- nachzug ihres aus einer früheren Beziehung stammenden Sohnes B. (Beschwerdeführer 2; geb. […] 2007; philippinischer Staatsangehöriger; MI-act. 4 ff.). Mit Schreiben vom 7. September 2021 teilte das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) der Beschwerdeführerin 1 mit, der Be- schwerdeführer 2 habe bei der zuständigen Auslandsvertretung vorzuspre- chen und das ordentliche Visumsverfahren zu durchlaufen, bevor das Fa- miliennachzugsgesuch weiter geprüft werden könne, und forderte sie auf, weitere Unterlagen einzureichen sowie diverse Fragen zu beantworten (MI- act. 20 f.). Mit Schreiben vom 22. September 2021 reichte die Beschwer- deführerin 1 die fehlenden Unterlagen sowie die Beantwortung der Fragen ein (MI-act. 23-41). Am 16. Dezember 2021 übermittelte die Schweizeri- sche Botschaft in Manila dem MIKA den Visumsantrag des Beschwerde- führers 2 (MI-act. 46 ff.). Mit Schreiben vom 5. April 2022 teilte das MIKA der Beschwerdeführerin 1 mit, es beabsichtige das Familiennachzugsgesuch wegen Nichteinhaltens der Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 2 abzulehnen, falls sie keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gel- tend machen könne (MI-act. 78 ff.). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 19. April 2022 Stellung (MI-act. 86 ff.). Am 13. Juli 2022 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugs- gesuchs für den Beschwerdeführer 2 und verweigerte diesem die Einreise in die Schweiz (MI-act. 110 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 13. Juli 2022 erhob die Beschwerde- führerin 1 mit Eingabe ihrer Rechtsanwältin vom 12. August 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 122 ff.). -3- Am 15. November 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechts- diensts des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 15. No- vember 2022 aufzuheben und das Amt für Migration und Integration Kan- ton Aargau sei anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch zugunsten B. zu bewilligen und diesem eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Prozessualer Antrag 1. Die Akten der Vorinstanz seien von Amtes wegen beizuziehen. 2. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann seien vor Schranken zu be- fragen, der Beschwerdeführer 2 sei via die Schweizerische Botschaft in Manila zu befragen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheent- scheid fest und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 30). Am 28. Juni 2023 erkundigten sich die Beschwerdeführenden telefonisch nach dem Stand des Verfahrens (act. 33). -4- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 15. November 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -5- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, das Fami- liennachzugsgesuch sei nicht innert der mit Art. 47 Abs. 1 AIG vorgeschrie- benen Frist gestellt worden. Insbesondere liessen die von den Beschwer- deführenden geltend gemachten externen Faktoren die laufende gesetzli- che Nachzugsfrist nicht stillstehen. Die Nachzugsfrist habe mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 am 6. Januar 2016 zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer 2 sei am […] 2019 zwölf Jahre alt geworden, womit sich die Nachzugsfrist ab diesem Zeitpunkt auf zwölf Monate verkürzt habe. Somit sei die Nachzugsfrist bereits am […] 2020, also noch vor Gesuchstellung, abgelaufen. Im Ergebnis handle es sich vorliegend um einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG (act. 4). Weiter hält die Vorinstanz fest, es seien keine wichtigen familiären Gründe gegeben, welche für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennach- zugs vorliegen müssten, weshalb das Gesuch abzulehnen sei. Der Be- schwerdeführer 2 lebe seit der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 von die- ser getrennt und sei zusammen mit seinem Vater, seinen Grosseltern so- wie seinem Onkel inklusive dessen Familie aufgewachsen. Dass der Vater die Betreuungsaufgaben nicht mehr übernehmen könne, werde von den Beschwerdeführenden nicht belegt. Zudem würden noch weitere Ver- wandte im gleichen Haushalt leben, welche die Betreuung im Bedarfsfall übernehmen könnten, zumal aufgrund des Alters des Beschwerdeführers 2 ohnehin keine allzu intensive Betreuung mehr benötigt werde. Ferner hält die Vorinstanz fest, der Umstand, dass das Sorgerecht nur der Beschwer- deführerin 1 zustehe, ändere nichts am Gesagten und es könne nicht von einer im Sinne des Kindswohls unhaltbaren Situation die Rede sein. Somit erfordere die Betreuungssituation auf den Philippinen keine Übersiedlung des Beschwerdeführers 2 in die Schweiz. Hinzu komme, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers 2 mit erheblichen Integrationsschwierigkei- ten in der Schweiz zu rechnen sei. Ferner hält die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin 1 habe den Nachzug des Beschwerdeführers 2 sicherlich nicht von Beginn an geplant. Die aufgrund der Schwangerschaft der Be- schwerdeführerin 1 abgesagte Reise auf die Philippinen sowie die angeb- lich beabsichtigte Beschaffung eines Passes für den Beschwerdeführer 2 würden keinen Nachweis dafür darstellen, dass der Familiennachzug be- reits im Jahr 2017 und damit noch innert der Nachzugsfrist geplant worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe den Nachzug erst nach Ablauf der Nachzugsfrist geplant, weshalb die Beschwerdeführenden auch nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, dass vor Ablauf der Nachzugsfrist noch keine ausreichend grosse Familienwohnung zur Verfügung gestanden -6- habe. Im Ergebnis spreche das Kindswohl eindeutig gegen einen Familien- nachzug des Beschwerdeführers 2 (act. 6 ff.). Abschliessend hält die Vorinstanz fest, die Verweigerung des Familien- nachzugs des Beschwerdeführers 2 stelle zwar einen Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familienleben dar; dieser sei jedoch aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Ablehnung des Familiennachzugs gerechtfertigt (act. 8 f.). 1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG sei aufgrund diverser externer Faktoren zum Stillstand gekommen: Durch die Schwan- gerschaft der Beschwerdeführerin 1 und die damit verbundene Reiseunfä- higkeit sei es ihr nicht möglich gewesen, auf die Philippinen zu reisen, um einen Reisepass für den Beschwerdeführer 2 zu beantragen, ohne wel- chen die Schweizerische Vertretung in Manila ein Familiennachzugsge- such gar nicht erst entgegengenommen hätte. Zudem habe die Beschwer- deführerin 1 erst im Sommer 2021 über eine ausreichend grosse Familien- wohnung verfügt. Aufgrund dieser externen Faktoren sei die Nachzugsfrist stillgestanden und das Familiennachzugsgesuch damit rechtzeitig einge- reicht worden (act. 15 f.). Sodann lägen wichtige familiäre Gründe vor, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 zu bewilligen sei. Dazu führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 1 sei die alleinige sorgeberechtigte Person des Beschwerdeführers 2, womit er im Heimatland über keine Person verfüge, welche ihn bei wichtigen Ent- scheidungen unterstützen bzw. diese für ihn treffen könne. Dies sei im Sinne des Kindswohls eine unhaltbare Situation. Damit liege ein besonders wichtiger Grund zur nachträglichen Bewilligung des Familiennachzugs vor (act. 17). Sodann würden den Beschwerdeführer 2 in der Schweiz stabile Verhältnisse erwarten und es sei mit einer raschen Integration zu rechnen (act. 18). Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden vor, die Verweigerung des Familiennachzugs würde zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen, wobei das private Interesse an einem gemeinsamen Familienleben das öf- fentliche Interesse überwiege (act. 20). -7- 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kin- der unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Er- teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Die üb- rigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Ge- suchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuzie- henden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2). 2.1.2. Als die Beschwerdeführerin 1 am 1. September 2021 das Familiennach- zugsgesuch einreichte, war sie im Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft und der Beschwerdeführer 2 14-jährig und ledig (MI-act. 45, 48). Der Be- schwerdeführer 2 würde bei einer Bewilligung des Familiennachzugs zu- sammen mit der Beschwerdeführerin 1, deren Ehemann und deren zwei gemeinsamen Kindern wohnen. Damit sind die materiellen Voraussetzun- gen gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG für den Beschwerdeführer 2 erfüllt, was die Vorinstanz im Übrigen auch explizit bestätigte (act. 3). Somit hat der Beschwerdeführer 2 grundsätzlich einen Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Beschwerde- führerin 1 (siehe vorne Erw. II/2.1.1), sofern die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten wurde. 2.2. 2.2.1. Gesuche um Familiennachzug für Ehegatten und Kinder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Für Kinder über zwölf Jahren muss das Nachzugsgesuch innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen begin- nen mit der Einreise der Schweizerin oder des Schweizers in die Schweiz oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ist die Einreise vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Fami- lienverhältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnen die Nachzugs- -8- fristen am 1. Januar 2008 zu laufen (Art. 126 Abs. 3 AIG). Werden die Fris- ten nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 1. September 2021 das Familien- nachzugsgesuch ein (siehe vorne lit. A). Die Beschwerdeführenden ma- chen geltend, das fristgerechte Einreichen des Familiennachzugsgesuchs sei aufgrund externer Faktoren, namentlich aufgrund einer unverschulde- ten Verzögerung bei der Beschaffung von Reisepapieren für den Be- schwerdeführer 2 und des Fehlens einer ausreichend grossen Familien- wohnung, nicht möglich gewesen, was einen Stillstand der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG zur Folge gehabt habe. Aufgrund dieses Fristenstill- standes sei das Familiennachzugsgesuch vom 1. September 2021 als rechtzeitig eingereicht zu betrachten. Hinsichtlich die Berechnung der Frist, deren Unterbruch und die Wieder- herstellung gegen die Folgen der Säumnis kommen gemäss verwaltungs- gerichtlicher Praxis die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) analog zur Anwendung (ein- gehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.2). Die Frist gemäss Art. 47 AIG sieht keinen gesetzlichen Fristenstillstand vor (Art. 145 ZPO analog), weshalb den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden kann. So anerkennen die Be- schwerdeführenden in ihrer Einsprache vom 12. August 2022 auch selbst, es sei streng formell sicherlich richtig, dass die Frist am […] 2019 abgelaufen sei (MI-act. 125). Die Beschwerdeführerin 1 ist am 28. Juni 2015 in die Schweiz eingereist und die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG begann mit der am 6. Januar 2016 erteilten Aufenthaltsbewilligung zu laufen. Der Beschwer- deführer 2 (geb. […] 2007) wurde am […] 2019 zwölf Jahre alt, wodurch sich die Nachzugsfrist ab diesem Zeitpunkt auf zwölf Monate verkürzte (siehe vorne Erw. II/2.2.1). Mit dem am 1. September 2021 eingereichten Familiennachzugsgesuch wurde die Frist damit klar nicht eingehalten. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts an die zuvor aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin 1 am 23. März 2021 nichts am Gesagten ändert. Diese führte lediglich zu einem Wechsel der Rechtsgrundlage für einen allfälligen Familiennachzug von Art. 44 AIG zu Art. 42 AIG, nicht aber zu einem Neubeginn der Nachzugs- frist gemäss Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201). Ein Statuswechsel löst nur dann eine neue Frist aus, wenn zuvor bereits ein Nachzugsgesuch innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wurde, dieses -9- jedoch wegen nicht erfüllter Voraussetzungen nicht bewilligt wurde (BGE 137 II 393, Erw. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 3). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Folglich ist das Gesuch als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und kann gemäss der genann- ten Bestimmung lediglich bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu- folge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Ele- mente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Be- willigung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1). 2.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheis- sen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurtei- lung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Fa- miliennachzug (Wohnung, finanzielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung noch nicht erfüllt war. Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen - 10 - der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Vor- aussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung her- vor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3). Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet das Gesagte, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreu- ungsbedürftigkeit des Kindes auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaup- teterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt. 2.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträglichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Angesprochen sind hier insbeson- dere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzuziehen- den Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuzie- henden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimatland adä- quate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nach- zuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erschei- nen, die ihm hier drohen. Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorg- fältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2). Bestehen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE und sind zudem die materiellen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt, ist der Familien- nachzug in der Regel ohne Weiteres zu bewilligen. - 11 - 2.3.1.4. 2.3.1.4.1. Liegen keine derartigen Umstände vor, ist in einem zweiten Schritt zu prü- fen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzes- recht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennach- zug eines Kindes zu einem Elternteil verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher, sofern die Rückkehr des Elternteils ins gemeinsame Heimatland nicht ohne Wei- teres als zumutbar erscheint (BGE 139 I 330, Erw. 2.1; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Die Fristen- regelung von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer de- mokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als verhältnismässig, er- weist. Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand. Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung nach nationalem Recht, ob der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, die Ausnahme- regelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen – dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträg- lichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/2.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hin- weisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Um- stände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennach- zugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrach- tung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Fa- - 12 - miliennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu über- wiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG – zu bewilligen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staa- tes an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffe- nen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmäs- sig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände glaubhaft gemacht, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Um- stände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nach- vollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genü- gender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, erübrigt sich eine umfassende Interessenabwägung und ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensichtlich ge- bieten (vgl. vorne Erw. II/2.3.1.3) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG auszugehen. Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Fa- milienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2). Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug eines Kindes ist mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten: 2.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Ange- hörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen früh- zeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugs- fristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet einen Kompro- miss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bun- desgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend - 13 - grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2), kann sich sodann das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Einzelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entschei- dend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu er- wartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des 13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Ge- burtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundes- blatt [BBl] 2002 3709 ff., 3792 f.). Nach dem Gesagten erhöht sich das öf- fentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrationsschwierig- keiten in der Schweiz entsprechend weiter, wenn das nachträglich nachzu- ziehende Kind im massgeblichen Zeitpunkt bereits wesentlich älter als 13 Jahre ist. Ist demgegenüber das Kind noch wesentlich jünger als 13 Jahre, sind grundsätzlich keine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen. 2.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweige- rung eines Kindernachzugs regelhaft das geschützte Familienleben ge- mäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Interesse des nachzuziehenden Kindes und des nachziehenden Elternteils am Zusam- menleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veran- schlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvoll- ziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dage- gen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiede- rum vorne Erw. II/2.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Ur- - 14 - teil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hin- weisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2). Zu denken ist unter anderem an Fälle, in denen ein früher gestelltes Nachzugsgesuch objektiv betrachtet keine Erfolgschan- cen gehabt hätte, weil es bislang an einer gesetzlichen Nachzugsvoraus- setzung fehlte (z.B. bedarfsgerechte Wohnung oder Unabhängigkeit von der Sozialhilfe) und die nachziehende Person die Gründe hierfür belegter- massen nicht selbst zu verantworten hat (z.B. Unfall oder schwere Krank- heit, Todes- oder Pflegefall, erfolglose Wohnungssuche wegen Wohnungs- knappheit). Das Bundesgericht hat aber auch bereits die berufliche Karriere einer nachzuziehenden Ehefrau und Mutter im Ausland als objektiven, nachvollziehbaren Grund für das achtjährige Getrenntleben der Mutter und der gemeinsamen Tochter vom in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Vater qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kinds- wohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken. 2.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es auf- grund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substantiieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 15. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2). Wird der Familiennachzug mit dem Wegfall bisheriger Betreuungspersonen begründet, ist substantiiert darzulegen, weshalb bisherige Bezugsperso- nen die bis anhin übernommenen Betreuungsaufgaben nicht mehr wahr- nehmen können oder wollen. Dabei muss die geltend gemachte Betreu- ungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der bisherigen Betreuungsperson hinrei- chend belegt sein und in einem zeitlichen Konnex zum Nachzug stehen: Bereits seit geraumer Zeit bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der bisherigen Betreuungspersonen vermögen einen nachträglichen Fami- liennachzug in aller Regel nicht mehr zu begründen, hätte sich diesfalls doch bereits früher ein Nachzug aufgedrängt und nimmt das Betreuungs- bedürfnis von Kindern mit zunehmendem Alter regelmässig ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.3.2). - 15 - Ebenso kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jahrelang übernommene Betreuungsleistungen bei gleichbleibenden Verhältnissen auch ohne gesetzliche Betreuungspflicht weiterhin übernommen werden. 2.3.2. 2.3.2.1. Als die Beschwerdeführerin 1 am 1. September 2021 das Familiennach- zugsgesuch für den Beschwerdeführer 2 einreichte, waren die materiellen Nachzugsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG erfüllt (siehe vorne Erw. II/2.1.2). Entsprechend ist bei der Prüfung, ob hinsichtlich des noch immer minderjährigen Beschwerdeführers 2 wichtige familiäre Gründe vor- liegen bzw. vorlagen, der Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum Zeit- punkt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu berück- sichtigen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2). 2.3.2.2. Die Beschwerdeführenden führen bezüglich des Vorliegens wichtiger fami- liärer Gründe aus, der Beschwerdeführer 2 verfüge im Heimatland über keine sorgeberechtigte Person, was im Sinne des Kindswohls eine unhalt- bare Situation darstelle. Es könne der Beschwerdeführerin 1 nicht vorge- worfen werden, sie habe diese Situation selbst herbeigeführt. Mit dem Nachzug des Beschwerdeführers 2 sei bereits im Jahr 2017 begonnen wor- den und das langjährige Getrenntleben sei überhaupt nicht geplant gewe- sen. Aufgrund externer Faktoren (Schwangerschaft / finanzielle Situation in der Schweiz) sei es der Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht möglich gewe- sen, den Beschwerdeführer 2 früher nachzuziehen. Auch wenn der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 ohne eine für ihn sorgeberechtigte Person im Heimatland lebt, eine unbefriedigende Situa- tion darstellen kann, ist darin noch kein wichtiger familiärer Grund, infolge dessen ein nachträglicher Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 of- fensichtlich geboten erschiene, zu erkennen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.3). Der Beschwerdeführer 2 lebt seit der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2015 ohne eine für ihn sorgeberechtigte Person, was gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführenden bislang zu keinen Problemen geführt habe (MI-act. 127). Inwiefern sich diese Ausgangslage nun anders präsentieren soll und sich die bisherige über sechs Jahre hinweg dauernde Betreuung des Beschwerdeführers 2 geändert habe, sodass ein nachträg- licher Familiennachzug in die Schweiz erforderlich wäre, legen die Be- schwerdeführenden nicht substantiiert dar. An dieser Ausgangslage ändert auch nichts, dass der Kindsvater in finanzieller und physischer Hinsicht nicht mehr vollständig für den Sohn aufkommen könne (MI-act. 142). Der Beschwerdeführer 2 wohnt nicht nur zusammen mit seinem Vater, sondern auch noch mit weiteren Verwandten, wie seinen Grosseltern, seinem Onkel, seiner Tante und deren Familien (MI-act. 41), und dürfte wohl auch - 16 - von ihnen betreut worden sein. Ausweislich der Akten wird der Beschwer- deführer 2 von seiner Mutter monatlich finanziell unterstützt (MI-act. 25 ff.). Nach dem Gesagten liegt damit keine Veränderung der bisherigen Betreu- ungsverhältnisse vor (vgl. vorne Erw. II/2.3.1.5 letzter Satz). Weitere wichtige familiäre Gründe vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen. Nachdem auch aus den Akten keine wichtigen familiären Gründe hervorgehen, die den nachträglichen Familiennachzug des Be- schwerdeführers 2 offensichtlich gebieten würden, sind solche zu vernei- nen. Damit bleibt zu prüfen, ob sich allenfalls wichtige familiäre Gründe aus einer Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4). 2.3.2.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs am 1. September 2021 bereits im Besitz des Schweizer Bürgerrechts war und damit über eine enge, mit Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verfassungsmässig geschützte Bindung zur Schweiz verfügt. Die Beschwerdeführerin 1 lebte zudem bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs bereits seit sechs Jahren in der Schweiz, ist mit einem Schweizer verheiratet und hat mit diesem zwei Kin- der, die ebenfalls Schweizer Staatsangehörige sind (siehe vorne lit. A). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Familienzusammenführung ausserhalb der Schweiz realisiert werden könnte. Eine Verweigerung des Familien- nachzugs des Beschwerdeführers 2 würde damit zu einer andauernden Trennung und damit zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führen (zum Ganzen BGE 139 I 330, Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer 2 ist nach wie vor minderjährig, womit seine famili- äre Beziehung zur Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich durch Art. 8 EMRK geschützt ist. In konventionskonformer Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG ist folglich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, um zu eruieren, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen bzw. vorlagen, aufgrund welcher der Nachzug trotz verpasster Frist zu bewilligen wäre (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4). 2.3.2.4. Im Zeitpunkt des verspätet eingereichten Nachzugsgesuchs war der Be- schwerdeführer 2 (geb. […] 2007) beinahe 15 Jahre alt. Damit war er bereits älter als 13 Jahre, was altersmässig als Ausgangs- und Scheide- punkt für die Bemessung der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten herangezogen wird. Grundsätzlich würde sich unter diesen Umständen das bereits aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 4 AIG - 17 - grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Fa- miliennachzugs des Beschwerdeführers 2 mit Blick auf die altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zusätzlich erhö- hen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass den Beschwerdefüh- rer 2 ein sehr unterstützendes Umfeld in der Schweiz erwarten würde. Die Beschwerdeführerin 1 ist Schweizer Staatsangehörige und lebt mit ihrem Ehemann und deren zwei Kindern zusammen. Die Familie würde den Be- schwerdeführer 2 daher bei seiner Eingliederung in die hiesigen Verhält- nisse unterstützen. Zudem spricht in der Familie – mit Ausnahme der Be- schwerdeführerin 1 – niemand die Landessprache des Beschwerdefüh- rers 2, womit davon auszugehen ist, dass er rasch Deutsch lernen dürfte. Nach dem Gesagten waren damit im Gesuchszeitpunkt die Integrations- schwierigkeiten – trotz des Alters des Beschwerdeführers 2 – nicht derart hoch, dass das öffentliche Interesse entscheidrelevant zu erhöhen wäre. Vor diesem Hintergrund bleibt es beim eingangs festgestellten grossen öf- fentlichen Interesse. 2.3.2.5. 2.3.2.5.1. Was demgegenüber das private Interesse des Beschwerdeführers 2 an- geht, ist im Sinne einer Standortbestimmung zunächst festzuhalten, dass es mit dem eingereichten Familiennachzugsgesuch vom 1. September 2021 um den Nachzug eines Kindes (des im Gesuchszeitpunkt 14-jährigen Beschwerdeführers 2) vom einen zum anderen Elternteil geht. Dies nach- dem das nachzuziehende Kind im Jahr 2015 bei seinem Vater im Heimat- land verblieb und durch diesen betreut wurde, während seine Mutter in die Schweiz übersiedelte. 2.3.2.5.2. Grundsätzlich besteht ein grosses privates Interesse des nachzugswilligen Elternteils am Zusammenleben mit dem eigenen Kind. So ist vorliegend auch der Beschwerdeführerin 1 ein Grundinteresse am gemeinsamen Fa- milienleben mit dem Beschwerdeführer 2 zuzugestehen. Dieses Interesse ist jedoch dann zu relativieren, wenn eine Familie jahrelang freiwillig ge- trennt gelebt hat. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 1. September 2021 um Familiennachzug für den Beschwerdeführer 2, obschon sie seit dem 6. Januar 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und somit grundsätzlich ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 44 AIG – und später als Schweizerin gestützt auf Art. 42 AIG – hätte stellen können (vgl. auch Art. 47 Abs. 3 AIG). Es ist daher zu prüfen, ob bzw. inwieweit das längere Getrenntleben der Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdeführer 2 freiwillig erfolgte und auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen lässt, sodass das private Interesse entsprechend tiefer zu veranschlagen wäre (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3). - 18 - Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, es bestünden ob- jektiv nachvollziehbare Gründe für das jahrelange Zuwarten mit der Einrei- chung des Nachzugsgesuchs, aus welchen erhelle, dass die Beschwerde- führerin 1 nicht freiwillig vom Beschwerdeführer 2 getrennt gelebt habe. Zu Beginn wollte die Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdeführer 2 keine Übersiedlung in die Schweiz zumuten, da die Schweiz für sie selbst noch fremd gewesen sei und sie die Sprache noch nicht beherrscht habe (act. 18). Ein Familiennachzug sei jedoch bereits im Jahr 2017 und damit noch innert der gesetzlichen Nachzugsfrist geplant gewesen. Aufgrund ex- terner Faktoren sei der Familiennachzug jedoch erschwert, wenn nicht so- gar verunmöglicht, worden (act. 15). Anfangs habe der Beschwerdefüh- rer 2 über keinen Reisepass verfügt. Aufgrund des alleinigen Sorgerechts der Beschwerdeführerin 1 sei es nur ihr möglich gewesen, einen Reisepass zu beantragen, wobei hierzu ihre Anwesenheit vor Ort zwingend gewesen sei. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei sie sodann reiseunfähig gewesen, was die Beschaffung des Reisepasses faktisch verunmöglicht habe. Erst im Mai 2019 habe die Beschwerdeführerin 1 auf die Philippinen reisen und einen Pass für den Beschwerdeführer 2 beantragen können (MI-act. 125; act. 15). Ein Familiennachzugsgesuch ohne vorhandenen Reisepass hätte die schweizerische Vertretung in Manila erst gar nicht entgegengenommen (act. 16). Weiter sei ein früherer Familiennachzug auch deshalb nicht mög- lich gewesen, da die Beschwerdeführerin 1 nicht über eine ausreichend grosse Familienwohnung verfügt habe, was aber gesetzliche Vorausset- zung sei, weshalb das MIKA den Familiennachzug des Beschwerdefüh- rers 2 nicht bewilligt hätte. Erst im Sommer 2021, mit dem Umzug in ein Haus, sei diese Voraussetzung erfüllt worden (MI-act. 125; act. 15). Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist anzunehmen, dass ein Fami- liennachzugsgesuch ohne vorhandenen Reisepass des Beschwerdefüh- rers 2 wohl nicht materiell behandelt worden wäre und ein Nachzugsge- such deshalb objektiv betrachtet keine Erfolgschancen gehabt hätte. Ob für die Ausstellung eines Reispasses für den Beschwerdeführer 2 jedoch ef- fektiv die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 notwendig war, bzw. ob die Ausstellung nicht auch mittels beglaubigter Vollmacht möglich gewesen wäre, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführenden haben so oder so den behaupteten Umstand, dass ein Reisepass – aufgrund des alleinigen Sor- gerechts der Beschwerdeführerin 1 – nicht ausgestellt werden konnte, selbst zu verantworten. So hätte sich die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf seinen späteren Nachzug bereits vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz um die Ausstellung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer 2 küm- mern können. Angesichts dessen, dass sie ihren Sohn in die Obhut des Kindsvaters übergab, hätten auch Vorkehrungen betreffend Übertragung bzw. Teilung des Sorgerechts getroffen werden können. Die Beschwerde- führerin 1 hat es sich somit selbst zuzuschreiben, dass der Beschwerde- führer 2 ohne sorgeberechtigte Person auf den Philippinen verblieb und - 19 - dadurch ohne ihre Anwesenheit kein Reisepass für diesen beantragt wer- den konnte. Aber auch wenn der Nachzug des Beschwerdeführers 2 erst mit Ausstellung eines Reisepasses im Mai 2019 möglich gewesen war, hat sich die Beschwerdeführerin 1 nachweislich erst 2021 um eine länger- fristige Zusammenführung bemüht (siehe vorne lit. A). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach ein geplanter Besuch des Beschwerdefüh- rers 2 in der Schweiz aufgrund der Corona-Pandemie ab Frühjahr 2020 nicht möglich gewesen sei, weshalb kein Nachzugsgesuch eingereicht wer- den konnte (MI-act. 125 f.), ändert nichts an der Ausgangslage. So war es der Beschwerdeführerin 1 im Hinblick der Reise in die Schweiz des Be- schwerdeführers 2 möglich, diverse Vorkehrungen zu tätigen (Beantragung eines Besuchervisums für den Beschwerdeführer 2 und Flugbuchungen; MI-act. 85, 97 f., 99 ff.). Weshalb damit die Einreichung eines Familien- nachzugsgesuchs nicht möglich gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Zu- sammenfassend vermag der Umstand eines fehlenden Reisepasses für den Beschwerdeführer 2 das längere Getrenntleben der Beschwerdefüh- renden bzw. das Zuwarten mit einem Familiennachzugsgesuch somit nicht objektiv und nachvollziehbar zu begründen. Ein objektiv nachvollziehbarer Grund liegt sodann vor, wenn ein früher ge- stelltes Nachzugsgesuch objektiv betrachtet keine Erfolgschancen gehabt hätte, weil es bislang an einer gesetzlichen Nachzugsvoraussetzung fehlte und die nachzugswillige Person die Gründe hierfür belegtermassen nicht selbst zu verantworten hat (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.1). Betreffend das Fehlen einer bedarfsgerechten Wohnung geht aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 bis im Juni 2021 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren zwei gemeinsamen Kindern in einer 3.5–Zimmerwohnung lebte (MI-act. 87). Eine solche Woh- nung für einen 5–Personenhaushalt, welcher sich bei Bewilligung des be- antragten Nachzugs des Beschwerdeführers 2 ergeben hätte, erfüllt die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG nicht (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Auslän- derbereich [Weisungen AIG], überarbeitete und vereinheitlichte Fassung, Bern, Oktober 2013 [Stand 1. März 2023], Ziff. 6.4.1.2; zum Ganzen Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/2.1.3). Am 23. März 2021 erwarb die Beschwerdeführerin 1 das Schweizer Bürgerrecht, womit sich der Familiennachzug fortan nach Art. 42 AIG richtete, gemäss welchem ein Nachzugsanspruch grundsätzlich unab- hängig von der Wohnungsgrösse gilt (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 3 zu Art. 42 AIG). Nach dem Gesagten hätte ein Nachzugsgesuch der Be- schwerdeführerin 1 mangels bedarfsgerechter Wohnung objektiv betrach- tet keine Erfolgschancen gehabt, bevor diese am 23. März 2021 das Schweizer Bürgerrecht erlangte und damit die Voraussetzung einer be- darfsgerechten Wohnung entfiel. Die Beschwerdeführerin 1 hat dies indes - 20 - selbst zu verantworten. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführe- rin 1 nicht bereits zuvor um eine grössere Wohnung bemüht hat, wenn ein Nachzug bereits im Jahr 2017 geplant gewesen sein soll. Das Fehlen einer bedarfsgerechten Wohnung vermag das längere Getrenntleben der Be- schwerdeführenden bzw. das Zuwarten mit einem Familiennachzugsge- such ebenfalls nicht objektiv und nachvollziehbar zu begründen. Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass das Fehlen ei- nes Reisepasses des Beschwerdeführers 2 und einer bedarfsgerechten Wohnung das längere Getrenntleben zwar zu einem gewissen Grad zu er- klären vermögen, jedoch keine objektiven nachvollziehbaren Gründe dar- stellen, welche zugunsten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen wären. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb das grundsätzlich grosse private Interesse der Beschwerdeführenden, in der Schweiz zusammenleben zu können, tiefer zu veranschlagen ist. Es ist da- her bestenfalls von einem mittleren bis grossen privaten Interesse auszu- gehen. 2.3.2.5.3. Sodann sind bei der Bemessung des privaten Interessens an einer Bewilli- gung des nachträglichen Familiennachzugs des Beschwerdeführers 2 sämtliche weitere Umstände zu beachten, welche im Einzelfall relevant sind. Zu einer Erhöhung des privaten Interessens führt dabei namentlich, wenn das Kindswohl eine Übersiedlung des nachzuziehenden Kinds ge- bietet (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3). Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach dem Gesagten und zu- mal auch sonst keine entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, nicht davon auszugehen ist, dass das verspätet eingereichte Familiennachzugs- gesuch für den Beschwerdeführer 2 rechtsmissbräuchlich bloss im Hinblick darauf gestellt wurde, diesem den Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002, 3709 ff., 3754 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1). Für einen Familiennachzug spricht insbesondere das hierdurch ermög- lichte Zusammenleben des Beschwerdeführers 2 mit seiner nunmehr in der Schweiz lebenden Mutter (der Beschwerdeführerin 1). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 den Beschwerdeführer 2 vor ihrer Über- siedlung in die Schweiz im Juni 2015 (mit-)betreut und ihre Beziehung auch über die Distanz aufrechterhalten hatte. So telefonieren die Beschwerde- führenden nach eigenen Angaben beinahe täglich und die Beschwerde- führerin 1 hat den Beschwerdeführer 2 seit ihrer Ausreise 2015 zweimal auf den Philippinen besucht (MI-act. 41; act. 15). Überdies ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 den Beschwerdeführer 2 auch - 21 - in finanzieller Hinsicht unterstützt (MI-act. 25 ff.), weshalb von einer engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Beschwerdefüh- renden auszugehen ist. Sodann leide der Beschwerdeführer 2 gemäss ei- genen Angaben der Beschwerdeführenden sowie des Kindsvaters sehr un- ter der Trennung von seiner Mutter (MI-act. 41, 142; act. 19). Im Übrigen würde bei Bewilligung des Nachzugs wieder eine sorgeberechtigte Person für den Beschwerdeführer 2 sorgen. Die Beschwerdeführerin 1 hat die Be- treuung des Beschwerdeführers 2 nach ihrer Übersiedlung in die Schweiz freiwillig dem Kindsvater überlassen. Die Trennung der Beschwerdeführen- den bestand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits während sechs Jahren, was nicht von einem möglichst raschen Nachzugswunsch zeugt. Die Beschwerdeführerin 1 kann den Beschwerdeführer 2 weiterhin von der Schweiz aus finanziell unterstützen und den Kontakt – wie in den letzten Jahren – mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Be- suchsmöglichkeiten sind zweifellos eingeschränkt. Die Beschwerdeführe- rin 1 konnte den Beschwerdeführer 2 bisher zweimal auf den Philippinen besuchen, indessen wären mehr Besuche geplant gewesen. Auch hätte der Beschwerdeführer 2 bereits einmal in die Schweiz reisen sollen und ihm wurde ein Besuchervisum ausgestellt (MI-act. 85). Damit sind gegen- seitige Besuche trotz der grossen Distanz nicht ausgeschlossen und dürf- ten wohl auch künftig möglich sein. Was das Sorgerecht betreffend den Beschwerdeführer 2 anbelangt, ist festzuhalten, dass der Kindsvater in dessen Geburtsurkunde eingetragen wurde (MI-act. 54) und sich in den Ak- ten auch eine Vaterschaftsanerkennung findet (MI-act. 56). Zwar hat eine solche Vaterschaftsanerkennung auf den Philippinen nicht zur Folge, dass der Vater sorgeberechtigt wird (vgl. Auskunft der Konsularabteilung der deutschen Botschaft in Manila vom 27. Mai 2013, mitgeteilt vom Standes- amt Kaufbeuern in RUPERT BRANDHUBER/WALTERZEYRINGER/W ILLI HEUSSLER, Standesamt und Ausländer: Sammlung systematischer Über- sichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten, Band II, Berlin, 41. Lieferung, Philippinen, S. 7). Allerdings ist davon aus- zugehen, dass die elterliche Sorge von einem Gericht auf den Kindsvater oder auch die Grosseltern übertragen werden könnte (vgl. Art. 212 ff. des Executive Order No. 209, family code of the philippines). Dies ändert zwar nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 nach wie vor das alleinige Sorgerecht für den Beschwerdeführer 2 hat. Gemäss ihren Aus- sagen hat dies in den vergangenen mehr als sechs Jahren des Getrennt- lebens der Beschwerdeführenden zu keinen Problemen geführt. Inwieweit dies nun künftig anders sein sollte, zumal der Beschwerdeführer 2 nun über einen Reisepass verfügt, legen die Beschwerdeführenden nicht substanti- iert dar. Die Bewilligung des Familiennachzugs würde sodann zu einer Trennung des Beschwerdeführers 2 von seinem Vater, seinen Grosseltern, seinem Onkel, seiner Tante und deren Familien führen, mit welchen er mindestens - 22 - die vergangenen mehr als sechs Jahre zusammengelebt hatte. Insbeson- dere die Trennung vom Vater, welcher nach dem Wegzug der Beschwer- deführerin 1 die Betreuungsaufgaben übernommen hat, könnte sich belas- tend auf das Leben des Beschwerdeführers 2 auswirken. Zwar machen die Beschwerdeführenden und der Vater geltend, in finanzieller sowie physi- scher Hinsicht nicht mehr vollständig für den Sohn sorgen zu können. Da- mit ist allerdings noch nicht belegt, dass eine altersspezifische Betreuung des Beschwerdeführers 2 nicht länger gewährleistet ist. Wie bereits er- wähnt, dürfte der Beschwerdeführer 2 bislang auch noch von anderen Ver- wandten betreut worden sein und überweist ihm die Beschwerdeführerin 1 monatlich einen finanziellen Beitrag (siehe vorne Erw. II/2.3.2.2). Der Be- schwerdeführer 2 war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 14 Jahre und […] Monate alt. Er wurde auf den Philippinen geboren, ist dort aufge- wachsen und sozialisiert worden. Die prägenden Kinder- und einen Gross- teil seiner Jugendjahre hat er dort verbracht. Neben seinem Vater leben auch seine Grosseltern und weitere Verwandte auf den Philippinen. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass er in kultureller wie auch in sozialer Hinsicht fest in seinem Heimatsland verwurzelt ist. Zur Schweiz hat er hin- gegen, soweit ersichtlich, bis auf seine familiäre Beziehung zur Beschwer- deführerin 1, keinen Bezug. Auch war er noch nie in der Schweiz (MI- act. 41). Der Beschwerdeführer 2 spricht wohl auch kein Deutsch und be- suchte bei Gesuchseinreichung bereits das letzten Schuljahr in seinem Hei- matland (MI-act. 41; act. 18). Bei einer Bewilligung des Nachzugs ist des- halb insgesamt mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Zudem befand sich der Beschwerdeführer 2 zum Gesuchszeitpunkt mitten in der Pubertät, was es mit Blick auf das Kindswohl umso problematischer erscheinen lässt, ihn im Rahmen einer Übersiedlung in die Schweiz aus seiner zeitlebens gewohnten Umgebung und seinem etablierten sozialen Umfeld herauszureissen und zu erwarten, dass er sich ohne Kenntnisse der Landessprache in einem ihm fremden Land zurechtfindet und eingliedert. Mit Blick auf das Alter des Beschwer- deführers 2 im Gesuchszeitpunkt, die auf den Philippinen absolvierte schu- lische Ausbildung sowie seine soziale und kulturelle Verwurzelung im Hei- matland, ist darauf zu schliessen, dass ein Verbleib auf den Philippinen dem Kindswohl des Beschwerdeführers 2 besser entsprechen dürfte als ein nachträglicher Nachzug in die ihm fremde Schweiz. Zusammenfassend lässt sich für den Beschwerdeführer 2 auch aus den weiteren Umständen – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kinds- wohls – nicht auf eine entscheidrelevante Erhöhung des privaten Interes- ses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs schliessen. So ist damit zu rechnen, dass sich ein Nachzug in die Schweiz und die damit einhergehende Trennung von wichtigen Bezugspersonen auf den Philippinen belastend auf den Beschwerdeführer 2 auswirken würde, er in der Schweiz mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wäre, während eine altersadäquate Betreuung auf den - 23 - Philippinen nach wie vor gewährleistet erscheint. Damit bleibt es beim mitt- leren bis grossen privaten Interesse. 2.3.2.5.4. Nach dem Gesagten gebietet die Betreuungssituation auf den Philippinen keinen Nachzug des Beschwerdeführers 2 und dürfte sein Verbleib in sei- nem gewohnten Umfeld auf den Philippinen dem Kindswohl besser ent- sprechen. Das private Interesse der Beschwerdeführenden beschränkt sich damit weitgehend auf das Interesse einer Familienzusammenführung mit seiner Mutter. Dieses erscheint jedoch angesichts des Alters des Be- schwerdeführers 2 sowie der bei einem Nachzug zu erwartenden Trennung von wichtigen Bezugspersonen auf den Philippinen höchstens als mittel bis gross. 2.3.2.6. Im Ergebnis überwiegt – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – das grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs des Beschwerdeführers 2 das höchstens mittlere bis grosse private Interesse an der Bewilligung desselben. Der mit der Verwei- gerung einhergehende Eingriff in das geschützte Familienleben erweist sich somit als verhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zu- lässig, weshalb sich aus Art. 8 EMRK auch keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG ableiten lassen. 3. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde, zur Klärung des Sachverhalts und Aufklärung der ursprünglichen Intention der Be- schwerdeführerin 1 sei eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführe- rin 1 und ihres Ehemannes durch das Gericht und des Beschwerdefüh- rers 2 durch die Schweizerische Botschaft in Manila unerlässlich (act. 12). Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer antizipierten Be- weiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenslage der Beschwerdefüh- renden vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche eine Anhörung der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes sowie des Beschwerdefüh- rers 2 erforderlich machen würde. Eine solche wäre allenfalls näher zu prü- fen, wenn eine Bewilligung des Familiennachzugs ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine Kindsanhörung den vorliegenden Entscheid zu - 24 - beeinflussen vermag. Dass sich die Sachlage aufgrund einer der beantrag- ten Beweismassnahmen anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine An- hörung zu verzichten. Der genannte Beweisantrag ist daher abzuweisen. 4. Im Ergebnis hält die Verweigerung des Familiennachzugs für den Be- schwerdeführer 2 sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu bean- standen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Las- ten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Ausla- gen von CHF 328.00, gesamthaft CHF 1'528.00, sind von der Beschwerdeführerin 1 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 25 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 16. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Würsch