3. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Verfahren zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an das MIKA zurückzuweisen. III. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt und das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, fällt ein Parteikostenersatz ausser Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). -8- Das Verwaltungsgericht erkennt: