Klarheit kann vorliegend nur eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers und allenfalls der zuständigen Gemeindeangestellten verschaffen. Ebenso drängen sich bezüglich des Scheidungsverfahrens und des Scheidungswillens weitere Abklärungen auf. Dabei ist zu ermitteln, wann die Scheidungsbegehren eingereicht wurde und ob aus dem Ablauf der Einreichung der Scheidung geschlossen werden kann, ob und falls ja seit wann auch der Ehewille des Beschwerdeführers erloschen war bzw. seit wann die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Ehewillen mehr hatte.