Dabei sind sämtliche Umstände zu prüfen, die für oder gegen das Bestehen des Ehewillens sprechen, um den Zeitpunkt des Erlöschens des Ehewillens zu ermitteln. Bei genauer Betrachtung der Aktenlage hat die Ehefrau des Beschwerdeführers dem MIKA erst am 2. Dezember 2021, d.h. nach Ablauf der Dreijahresfrist, mitgeteilt, sie lebe in Scheidung. Ab wann sie in Scheidung lebe, hat die Ehefrau nicht mitgeteilt und wurde durch das MIKA auch nicht ermittelt. Zwar deutet die Trennungsmeldung der Gemeinde Q. darauf hin, dass der Ehewille der Ehefrau bereits ab dem 1. November 2021 erloschen war.