Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung damit, dass die Ehefrau dem MIKA mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 mitgeteilt habe, sie lebe in Scheidung. Aufgrund der Trennungsmeldung der Gemeinde Q. vom 13. Dezember 2021 mit Datum 1. November 2021 sei für die Aufgabe des Ehewillens auf dieses Datum abzustellen. Dies umso mehr als die Ehe am 4. Februar 2022 geschieden worden sei. -7-