2.2. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer habe nicht während dreier Jahre mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt. Das Zusammenleben habe am 7. November 2018 begonnen, die eheliche Gemeinschaft habe jedoch vor Ablauf von drei Jahren keinen Bestand mehr gehabt, auch wenn die Ehegatten weiter zusammengelebt hätten. Mit der erstinstanzlichen Verfügung des MIKA geht die Vorinstanz davon aus, die Ehegemeinschaft sei spätestens am 1. November 2021 aufgegeben worden. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung damit, dass die Ehefrau dem MIKA mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 mitgeteilt habe, sie lebe in Scheidung.