Leben die Ehegatten weiterhin zusammen und vertritt die Migrationsbehörde die Auffassung, die Ehegemeinschaft bestehe nicht mehr, hat sie den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Dabei ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229, Erw. 2).