Dabei ist primär auf die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft abzustellen, da diese regelmässig das wichtigste sichtbare Merkmal einer Ehegemeinschaft darstellt. Leben die Ehegatten nicht mehr zusammen, haben sie den Nachweis zu erbringen, dass sie aus wichtigen Gründen getrennt leben und die eheliche Gemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Leben die Ehegatten weiterhin zusammen und vertritt die Migrationsbehörde die Auffassung, die Ehegemeinschaft bestehe nicht mehr, hat sie den entsprechenden Nachweis zu erbringen.