Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung fällt dahin (vgl. BGE 137 II 345, Erw. 3.1.3 mit Verweis auf weiter Urteile des Bundesgerichts). Gemäss BGE 138 II 229, Erw. 2 ist von einer ehelichen Gemeinschaft dann auszugehen, wenn und solange die Ehegatten in der gemeinsamen Absicht eine Ehegemeinschaft zu führen zusammenleben. Dabei ist primär auf die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft abzustellen, da diese regelmässig das wichtigste sichtbare Merkmal einer Ehegemeinschaft darstellt.