2. 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zunächst entscheidend, ob der Beschwerdeführer während dreier Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau zusammengelebt hat. Richtig ist, dass die dreijährige Frist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als absolute Frist zu verstehen ist. Wird die Frist auch nur um wenige Tage unterschritten, ist die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt und steht ein Berufen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht zur Diskussion. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung fällt dahin (vgl. BGE 137 II 345, Erw.