1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber zunächst auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, da er länger als drei Jahre mit seiner früheren Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft -6- zusammengelebt habe. Daran ändere auch die per 4. Februar 2022 ausgesprochene Scheidung nichts. Überdies erfülle er die erforderlichen Integrationskriterien von Art. 58a AIG. Hinzu komme, dass seiner Auffassung nach auch die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt seien.