b AIG vor. Dass eine allenfalls schützenswerte Konkubinatsbeziehung mit der früheren Ehefrau bestehe, sei aufgrund der erst kürzlich erfolgten Scheidung nicht glaubhaft. Ein Verstoss gegen das gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) zu Schützende Familien- oder Privatleben sei weder dargetan noch ersichtlich. Die verfügte Ausreisefrist sei nicht zu beanstanden und der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.