Wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AIG seien nicht ersichtlich. Weder mache der Beschwerdeführer geltend, er habe unter ehelicher Gewalt gelitten noch behaupte er, seine Wiedereingliederung im Heimatland sei stark gefährdet. Auch aufgrund der Situation in der Schweiz liege kein nachehelicher Härtefall vor, zumal die Ehe kinderlos geblieben sei. Das Erfüllen der Integrationskriterien genüge nicht zur Begründung eines nachehelichen Härtefalles. Ebensowenig liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor.