II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer könne sich als Geschiedener nicht mehr auf seine Ehe und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Gemäss BGE 144 II 10 sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als ehemaliger Ehegatte einer EU/EFTA-Bürgerin, welcher gleich zu behandeln sei, wie ein ehemaliger Ehegatte einer Schweizer Bürgerin, einen Anspruch gestützt auf Art. 50 AIG habe.