Der Beschwerdeführer stellt diverse Anträge. Diese sind primär so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid durch die Vorinstanz verlangt, sollte das Belassen der Aufenthaltsbewilligung nicht angeordnet werden können. Damit richtet sich seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2022 und ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.