Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Akten einzureichen und festgehalten, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde nach Eingang der Vorakten entschieden (act. 37 f.). Am 3. Januar reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 51).