b) Es sei mir die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. c) Es sei festzustellen, dass ich eine Zeit insgesamt von über drei Jahre in der ehelichen Gemeinschaft mit meiner Ex-Ehefrau verbracht habe. d) Es den vorliegenden Fall im Rahmen des nachehelichen Härtefalls zu beurteilen. e) Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. f) Es sei die Staatsgebühr von 600.- SFr. auf die Staatskasse zu nehmen. g) Unter Kosten der Entschädigungsfolge sei zu Lasten der Vorinstanz.