3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen -3- C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.): a) Es sei der angefochtene Entscheid des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) vom 15. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.