Nach gewährtem rechtlichen Gehör verfügte das MIKA am 11. Mai 2022 den Widerruf der am 31. Mai 2023 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (MI-act. 64 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juni 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 73 ff.). Die Vorinstanz erliess am 15. November 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.