Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 15. November 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer heiratete am 29. Dezember 2016 in der Türkei eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte österreichische Staatsangehörige, reiste 7. November 2018 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge im Rahmen des Familiennachzugs als Ehegatte einer EU/EFTA-Staatsangehöri- gen eine bis 31. Mai 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung (act. 2, Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 35).