Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht haben, wäre dieser Antrag mit Fällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos. - 10 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.