Weitem überwiegen. 3. Zusammenfassend bestehen beim Beschwerdeführer Charaktermängel, welche deutliche Zweifel an der Fahreignung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG aufkommen lassen. Die Verweigerung der Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises bzw. die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise sowie die vorab insbesondere vorausgesetzte verkehrspsychologische Begutachtung erweisen sich als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. März 2022, welche mit Entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2022 bestätigt wurde, ist somit rechtmässig. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen.