Aufgrund seiner wiederholt begangenen Verfehlungen im Strassenverkehr ist es sodann sachlich ohne Weiteres begründet, dass das Strassenverkehrsamt die allfällige Erteilung eines schweizerischen Führerausweises unter anderem von einem positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachten zum Nachweis der notwendigen Fahreignung im Sinne von Art. 14 SVG abhängig gemacht hat. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich schliesslich ohne Weiteres als verhältnismässig, da die öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und mithin an der vorläufigen Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr sehr hoch zu gewichten sind und die privaten Interessen des Beschwerdeführers bei