Nach wie vor verfügt er – nach bestehender Aktenlage – über keine Fahrberechtigung in der Schweiz. Aufgrund seiner wiederholt begangenen Verfehlungen im Strassenverkehr ist es sodann sachlich ohne Weiteres begründet, dass das Strassenverkehrsamt die allfällige Erteilung eines schweizerischen Führerausweises unter anderem von einem positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachten zum Nachweis der notwendigen Fahreignung im Sinne von Art. 14 SVG abhängig gemacht hat.