Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm erst nach einer negativen psychologischen Beurteilung die Erteilung eines Lernfahrbzw. Führerausweises verwehrt werden resp. der (ausländische) Führerausweis aberkannt werden dürfe, schlägt fehl. Vorab hätte es am Beschwerdeführer selbst gelegen, sich ordnungsgemäss um die Erteilung eines schweizerischen Führerausweises zu bemühen. Nach wie vor verfügt er – nach bestehender Aktenlage – über keine Fahrberechtigung in der Schweiz.