Zulassung als Führer von Motorfahrzeugen verweigert, da er einen Personenwagen geführt hatte, ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein. Seither behauptete der Beschwerdeführer wiederholt, im Besitze eines tschechischen Führerausweises zu sein. Ein entsprechender Führerausweis ist aber nach wie vor nicht aktenkundig. Ohnehin benötigte der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV grundsätzlich bereits zwölf Monate nach Wohnsitznahme in der Schweiz einen schweizerischen Führerausweis, womit sich seine Ausführungen betreffend den angeblich bestehenden tschechischen Führerausweis von vornherein als irrelevant erweisen.