2015, N. 45 zu Art. 16d SVG). Beim Beschwerdeführer ist somit aufgrund der bisherigen Vorfälle, die auf einen Charaktermangel schliessen lassen, ernsthaft zu befürchten, dass er sich auch weiterhin nicht an die Strassenverkehrsregeln halten wird. 2.5.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein Vorbringen, wonach die Anforderungen zur Erlangung eines tschechischen Führerausweises Beweis genug seien für seine Fahrtüchtigkeit, klarerweise nicht stichhaltig: Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer bereits im Mai 2017 die -9-