2.4. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen und sinngemäss auf den Standpunkt, der Vorwurf bezüglich des Fahrens ohne Führerausweis am 27. Februar 2021 sei unberechtigt, da er damals nicht gefahren sei. Zudem habe er als Laie nicht wissen können, wie die Beschwerde an die Vorinstanz hätte formuliert werden müssen, weshalb der diesbezügliche Vorwurf der Vorinstanz fehlgehe. Schliesslich sei er als Inhaber eines tschechischen Führerausweises befähigt, ein Fahrzeug zu lenken; dennoch sei er bereit, einen Psychologen aufzusuchen, damit dieser professionell entscheiden könne.