2.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits sechs Mal negativ im Strassenverkehr aufgefallen sei, wobei es sich stets um dieselbe Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften (Führen eines Personenwagens ohne entsprechenden Ausweis) gehandelt habe. Es zeige sich demnach eine erhebliche Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, womit erstellt sei, dass er keine Gewähr biete, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Er verfüge folglich nicht über die erforderliche Fahreignung gemäss Art. 14 Abs. 2 lit.