Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Administrativmassnahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrechtlichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charaktermängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, die fahrzeugführende Person werde früher oder später verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen begehen (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.2). Das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Ausweis ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die charakterliche Eignung (im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG) fehlt.